gemäss Art. 10 der Stiftungsurkunde vom 3. Januar 1985 vom Stiftungsrat erlassen.
Gemäss Artikel 10 der Stiftungsurkunde vom 3. Januar 1985 erlässt der Stiftungsrat nachstehendes Reglement.
1. STIFTUNGSRAT
1.1 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat der St.Gallischen Kulturstiftung setzt sich in der Regel aus elf Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens aus den verschiedenen Regionen des Kantons zusammen. Er wird von der Regierung des Kantons St.Gallen gewählt.
Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Kultur nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
1.2 Stiftungsratspräsidium
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Stiftung. Sie oder er wird auf Vorschlag des Stiftungsrates von der Regierung gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident wird unterstützt von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die Vizepräsidentinnen oder -präsidenten werden vom Stiftungsrat gewählt. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident ist Mitglied der St.Galler Regierung.
1.3 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung setzt sich wie folgt zusammen:
1.4 Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt für die Stiftung sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Stiftungsrates und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kollektiv zu zweien.
1.5 Entschädigung des Stiftungsrates
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine jährliche pauschale Spesenentschädigung, deren Höhe durch die Regierung festgelegt wird.
Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld und die Vergütung der Reisekosten.
Ausgenommen sind die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons.
1.6 Sitzungen
Der Stiftungsrat versammelt sich jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen.
Ausserordentliche Sitzungen können von der Präsidentin oder vom Präsidenten sowie auf Begehren von mindestens fünf Mitgliedern des Stiftungsrates einberufen werden.
2. ORGANISATION
2.1 Geschäftsstelle
Die Geschäftsführung der St.Gallischen Kulturstiftung ist dem Amt für Kultur des Kantons St.Gallen übertragen. Dieses stellt unentgeltlich eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zur Verfügung.
2.2. Rechnungsführung
Die Rechnungsführung ist der Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen übertragen, Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen.
3. LEISTUNGEN
3.1 Grundsatz
Die Stiftung fördert das kulturelle Schaffen sowie die Pflege und Vermittlung des überlieferten und zeitgenössischen Kulturgutes gemäss dem in Art. 2 der Stiftungsurkunde festgelegten Stiftungszweck.
Über Zuwendungen aus der Stiftung beschliesst gemäss Art. 6 der Stiftungsurkunde der Stiftungsrat frei nach Massgabe der Stiftungsurkunde, des vorliegenden Reglements und der zur Verfügung stehenden Mittel.
3.2 Fördertätigkeit
Die Stiftung beschränkt sich in ihrer Fördertätigkeit auf die Vergabe von Preisen.
Ausgezeichnet werden ausserordentliche Leistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Kultur und Kunst zu pflegen, zu schaffen, zu erhalten und zu vermitteln. Der Stiftungsrat kann Richtlinien betreffend die Vergabe seiner Leistungen erlassen.
3.3 Zuständigkeit
Vorschläge für Preisträgerinnen und Preisträger stammen von den Mitgliedern des Stiftungsrates. Das präsidium beurteilt die Vorschläge zuhanden des Stiftungsrates. Es kann nach Bedarf Fachleute beiziehen. Über die Vergabe von Preisen entscheidet der Stiftungsrat.
3.4 Preisarten
Die Stiftung vergibt folgende Preise:
Der Grosse Kulturpreis wird im Abstand von zwei bis drei Jahren verliehen und zeichnet Einzelpersonen oder Kollektive für aussergewöhnliche und überregional bedeutsame Verdienste aus.
Die Preissumme beträgt Fr. 30’000.- bis Fr. 40.‘000.-.
Die Kulturpreise werden jährlich verliehen und zeichnen Einzelpersonen oder Kollektive aus, die in einer bestimmten Sparte ein herausragendes, überregional ausstrahlendes Werk ausweisen.
Die Preissumme beträgt je Fr. 20’000.-. bis Fr. 30‘000.-.
Anerkennungspreise werden jährlich an Einzelpersonen oder Kollektive, alternierend in den Regionen des Kantons verliehen.
Die Kulturstiftung anerkennt damit Persönlichkeiten und Projekte, die durch Kontinuität und ein hohes Niveau geprägt sind und in die weitere Region ausstrahlen.
Die Preissummen betragen je Fr. 15’000.- bis Fr. 20’000.-.
Förderpreise werden jährlich an Einzelpersonen oder Kollektive alternierend in den Regionen des Kantons verliehen.
Die Kulturstiftung versteht die Förderpreise als Ansporn für Kulturschaffende. Dabei signalisiert sie auch ein gewisses Mass an Risikobereitschaft.
Die Preissummen betragen je Fr. 10’000.- bis Fr. 15’000.-.
4. ORGANISATION
Die Stiftung arbeitet für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit bestehenden kulturellen Vereinigungen und Einrichtungen zusammen. Sie arbeitet ferner mit anderen Einrichtungen zur Förderung der kulturellen Tätigkeit zusammen oder berücksichtigt diese, insbesondere bei der Ausrichtung ihrer Fördertätigkeit.
Beschlossen durch den Stiftungsrat am 5. März 2009 und genehmigt durch die Regierung gemäss Art. 10. der Stiftungsurkunde am 24. November 2009 / Revision beschlossen durch den Stiftungsrat am 20. September 2017 und genehmigt durch die Regierung am 7. November 2017.
St.Gallen, 7. November 2017
unterzeichnet von Corinne Schatz, Präsidentin der St.Gallischen Kulturstiftung, und von Barbara Schlumpf, Vizepräsidentin der St.Gallischen Kulturstiftung