gemäss Art. 10 der Stiftungsurkunde vom 3. Januar 1985 vom Stiftungsrat erlassen.
Gemäss Artikel 10 der Stiftungsurkunde vom 3. Januar 1985 erlässt der Stiftungsrat nachstehendes Reglement.
1. STIFTUNGSRAT
1.1 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat der St.Gallischen Kulturstiftung setzt sich in der Regel aus elf fachkundigen Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens aus den verschiedenen Regionen des Kantons und von ausserhalb des Kantons zusammen. Er wird von der Regierung des Kantons St.Gallen gewählt.
Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Kultur und eine Vertretung der Abteilung Kulturförderung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
1.2 Stiftungsratspräsidium
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Stiftung. Sie oder er wird auf Vorschlag des Stiftungsrates von der Regierung gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident wird unterstützt von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die Vizepräsidentinnen oder -präsidenten werden vom Stiftungsrat gewählt. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident ist Mitglied der St.Galler Regierung.
1.3 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung setzt sich wie folgt zusammen:
1.4 Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt für die Stiftung sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Stiftungsrates und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kollektiv zu zweien.
1.5 Entschädigung des Stiftungsrates
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine jährliche pauschale Spesenentschädigung, deren Höhe durch die Regierung festgelegt wird.
Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld und die Vergütung der Reisekosten.
Ausgenommen sind die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons.
1.6 Sitzungen
Der Stiftungsrat versammelt sich jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen.
Ausserordentliche Sitzungen können von der Präsidentin oder vom Präsidenten sowie auf Begehren von mindestens fünf Mitgliedern des Stiftungsrates einberufen werden.
2. ORGANISATION
2.1 Geschäftsstelle
Die Stiftung führt eine Geschäftsstelle. Diese kann dem Amt für Kultur übertragen werden.
2.2 Rechnungsführung
Die Rechnungsführung der Stiftung kann der Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen übertragen werden.
2.3 Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle die kantonale Finanzkontrolle oder eine externe Revisionsstelle.
3. LEISTUNGEN
3.1 Grundsatz
Die Stiftung fördert das kulturelle Schaffen sowie die Pflege und Vermittlung des überlieferten und zeitgenössischen Kulturgutes gemäss dem in Art. 2 der Stiftungsurkunde festgelegten Stiftungszweck.
Über Zuwendungen aus der Stiftung beschliesst gemäss Art. 6 der Stiftungsurkunde der Stiftungsrat frei nach Massgabe der Stiftungsurkunde, des vorliegenden Reglements und der zur Verfügung stehenden Mittel.
3.2 Fördertätigkeit
Die Stiftung beschränkt sich in ihrer Fördertätigkeit auf die Vergabe von Preisen.
Ausgezeichnet werden ausserordentliche Leistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Kultur und Kunst zu pflegen, zu schaffen, zu erhalten und zu vermitteln. Der Stiftungsrat kann Richtlinien betreffend die Vergabe seiner Leistungen erlassen und im Rahmen von Art. 3.4 des Reglements weitere Kategorien von Preisen vorsehen. Die Richtlinien werden regelmässig überprüft und allenfalls angepasst.
3.3 Zuständigkeit
Vorschläge für Preisträgerinnen und Preisträger stammen grundsätzlich von den Mitgliedern des Stiftungsrates. Das Präsidium und der Stiftungsrat kann nach Bedarf Fachleute beiziehen oder über weitere Vorschlagsarten bestimmen. Über die Vergabe von Preisen entscheidet der Stiftungsrat. In der Richtlinie werden die Vergabeprozesse näher detailliert.
3.4 Preisarten
Die Stiftung vergibt folgende Preise:
Der Grosse Kulturpreis wird im Abstand von drei bis vier Jahren verliehen und zeichnet Einzelpersonen oder Kollektive für aussergewöhnliche und überregional bedeutsame Verdienste aus.
Die Preissumme beträgt Fr. 30’000.- bis Fr. 40.‘000.-.
Der Kunstpreis wird mit Ausnahme im Jahr des Grossen Kulturpreises jährlich verliehen und zeichnet Einzelpersonen oder Kollektive aus, die in einer bestimmten Sparte ein herausragendes, überregional ausstrahlendes Werk ausweisen.
Die Preissumme beträgt Fr. 20’000.-. bis Fr. 30‘000.-.
Förderpreise werden jährlich an Einzelpersonen oder Kollektive aus alternierenden Regionen des Kantons verliehen.
Die Kulturstiftung versteht die Förderpreise als Ansporn für professionell tätige Kulturschaffende und Kollektive mit einem hohen Entwicklungspotenzial.
Die Preissummen betragen je Fr. 10’000.- bis Fr. 15’000.-.
Anerkennungspreise werden jährlich an Einzelpersonen oder Kollektive aus alternierenden Regionen des Kantons verliehen.
Die Kulturstiftung anerkennt damit Persönlichkeiten, Institutionen und Projekte, die durch Kontinuität und ein hohes Niveau geprägt sind und in die weitere Region ausstrahlen.
Die Preissummen betragen Fr. 5’000.- bis Fr. 20’000.-.
4. ZUSAMMENARBEIT
Die Stiftung arbeitet für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit bestehenden kulturellen Vereinigungen und Einrichtungen zusammen. Sie arbeitet ferner mit anderen Einrichtungen zur Förderung der kulturellen Tätigkeit zusammen oder berücksichtigt diese, insbesondere bei der Ausrichtung ihrer Fördertätigkeit.
Beschlossen durch den Stiftungsrat am 5. März 2009 und genehmigt durch die Regierung gemäss Art. 10 der Stiftungsurkunde am 24. November 2009 / Revision beschlossen durch den Stiftungsrat am 20. September 2017 und genehmigt durch die Regierung am 7. November 2017 / Revision beschlossen durch den Stiftungsrat am 22. September 2022 und genehmigt durch die Regierung am 17. Oktober 2023.
St.Gallen, November 2023
unterzeichnet von Barbara Schlumpf, Präsidentin der St.Gallischen Kulturstiftung, und von Adrian Scherrer, Vizepräsident der St.Gallischen Kulturstiftung