Artikel 1: Der Kanton St.Gallen, vertreten durch den Regierungsrat, errichtet im Sinn von Art.80 ff, ZGB, die St.GalIische Kulturstiftung. Die Stiftung hat ihren Sitz in St.GaIIen.
Artikel 2: Zweck der Stiftung ist die Förderung des kulturellen Schaffens sowie der Pflege und der Vermittlung des überlieferten und zeitgenössischen Kulturgutes in allen Kantonsteilen, namentlich durch:
a) Förderungsbeiträge an Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton oder für Werke mit st.gallischem Thema;
b) finanzielle Leistungen an Anlässe mit kultureller Ausstrahlung in grössere Gebiete des Kantons, beispielsweise durch Aufführungen künstlerischer Werke oder durch Darbietungen von Brauchtum und Volkskultur;
c) Stützungsbeiträge für kulturelle Aktivitäten in abgelegenen Gegenden des Kantons;
d) Beiträge an Einrichtung, Ausstattung und ausnahmsweise an den Betrieb regional bedeutender Stätten oder Darstellungen st.gallischen Kulturschaffens, welche die geistige Auseinandersetzung und die Begegnung zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen anregen.
Artikel 3: Das Stiftungskapital beträgt im Zeitpunkt der Errichtung Fr. 745’045.30. Es besteht aus Fr. 500’00.– aus der Zuwendung für kulturelle Zwecke aus Anlass des 175-jährÍgen Bestehens des Kantons St.Gallen sowie Fr. 227’780.70 aus Zuwendungen Dritter und den bis zur Errichtung der Stiftung aufgelaufenen Zinsen auf den Zuwendungen Dritter.
Der Stifter kann der Stiftung weitere Mittel zur Erhöhung des Stiftungskapitals oder zur Deckung laufender Aufwendungen zur Verfügung stellen. Er setzt sich auch für weitere Leistungen Dritter an die Stiftung ein.
Die Zuwendungen an die Stiftung, soweit sie nicht zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind, und die Erträge des Stiftungskapitals stehen für den Stiftungszweck zur Verfügung. Ausnahmsweise darf das Stiftungskapitals angebrochen werden. Ein Grundbetrag von Fr. 300’000.–- ist unantastbar.
Artikel 4: Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat
b) die Kontrollstelle
Artikel 5: Der Stiftungsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er wird vom Regierungsrat gewählt. Der Präsident wird auf Vorschlag des Stiftungsrates vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass in Stiftungsrat die Spender und verschiedene Kulturzweige angemessen vertreten sind. Der Vorsteher der Abteilung Kulturpflege beim Departement des Innern nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
Artikel 6: Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er setzt sich für die Entfaltung der Stiftung ein und verwaltet das Stiftungsvermögen. Er beschliesst über Zuwendungen aus der Stiftung nach Massgabe der Stiftungsurkunde, des Reglements und der zur Verfügung stehenden Mittel.
Artikel 7: Der Stiftungsrat wird auf Amtsdauer gewährt, die jener des Regierungsrates entspricht. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
Artikel 8: Kontrollstelle ist die kantonale Finanzkontrolle.
Artikel 9: Der Stiftungsrat kann die Rechnungsführung der Staatsbuchhaltung übertragen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 10: Einzelheiten über das Wirken der Stiftung legt Stiftungsrat in einem Reglement fest. Dieses bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Artikel 11: Die Stiftung wird im Handelsregister eingetragen und unterliegt der gesetzlichen Aufsicht. Der Handelsregisterführer des Kantons, Josef KaIberer, ist in seiner Eigenschaft als öffentlicher Urkundsbeamter ersucht worden um Beurkundung der nachfolgenden Stiftungserrichtung, welche heute Donnerstag, 3. Januar 1985, um 11.00 Uhr am Sitz des Handelsregisteramtes, Oberer Graben 32, in St.Gallen, erfolgt. AIs Vertreter des Kantons als Stifter sind erschienen: Herr Landammann lic.iur. Karl Mätzler und Herr Staatsschreiber Dr. Dieter J. Niedermann. Sie erklären gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 4. Mai 1983 unter dem Namen St.GalIische Kulturstiftung mit Sitz in St.Gallen eine Stiftung gemäss Art. 80 ff ZGB zu errichten.
Die nachfolgenden, Bestandteil dieser öffentlichen Urkunde bildenden Stiftungsbestimmungen werden genehmigt.
1. Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 15. Mai 1984 wurde der Stiftungsrat bereits gewählt. Er hat sich konstituiert. Die Zeichnungsberechtigung wird separat geregelt.
2. Die Stiftungsbestimmungen sind von den Vertretern des Kantons St.Gallen gelesen und genehmigt worden. Im weitern wurde diese öffentliche Urkunde vorgelesen und als richtig befunden. Stiftungsbestimmungen und Urkunde enthalten den Stifterwillen.
St.GaIlen, 3. Januar 1985
Für den Kanton St.Gallen: